Hinweisgeberportal
Verstöße melden. Vertraulich. Geschützt.
Das Hinweisgeberportal nach HinSchG — für Beschäftigte, Beamte, Praktikanten und externe Dienstleister. Identitätsschutz, Repressalienverbot, Bearbeitung nach gesetzlichen Fristen.
Hinweisgeben kurz erklärt
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Kern.
Was kann gemeldet werden?
Straftaten, erhebliche Ordnungswidrigkeiten, Verstoß gegen Datenschutz-, Umwelt-, Steuer- oder Verbraucherschutzrecht.
Wer ist geschützt?
Beschäftigte, Beamte, Organmitglieder, Praktikanten, Bewerber sowie externe Dienstleister und Subunternehmer.
Welcher Schutz gilt?
Vertraulichkeit der Identität, Repressalienverbot mit Beweislastumkehr, kein Zwang zur internen Meldung.
Schutz nach HinSchG
Ihre Rechte als Hinweisgeber
Was das Hinweisgeberschutzgesetz garantiert.
Vertraulichkeit
Identität der hinweisgebenden Person wird geschützt. Offenlegung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Repressalienverbot
Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder andere Benachteiligungen als Reaktion auf eine Meldung sind verboten.
Beweislastumkehr
Wird die hinweisgebende Person nach einer Meldung benachteiligt, muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.
Klare Fristen
Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung zu Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten. Anonyme Meldungen möglich.
Jeder Hinweis zählt.
Vertraulich, mit gesetzlichen Fristen und Repressalienverbot.

