Rechtliches

Rechtlicher Rahmen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die EU-Whistleblower-Richtlinie und die zuständigen Meldestellen.

Hinweisgeberschutzgesetz im Detail

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie) in deutsches Recht um. Es schützt Personen, die im beruflichen Kontext Rechtsverstöße melden, und schafft verpflichtende Strukturen für Meldungen.

Persönlicher Anwendungsbereich

Geschützt sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, Organmitglieder, Praktikanten, Bewerber sowie externe Dienstleister und Subunternehmer.

Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG)

Erfasst werden vor allem:

  • Straftaten und erhebliche Ordnungswidrigkeiten
  • Verstöße gegen Datenschutz, Umwelt-, Steuer- und Verbraucherschutzrecht
  • Geldwäsche und Finanzmarktverstöße
  • Verstoß von Beamten gegen die Verfassungstreuepflicht

Das deutsche HinSchG geht über die EU-Mindestanforderungen hinaus und erfasst auch Verstöße gegen nationales Recht.

Pflicht zur internen Meldestelle (§ 12 HinSchG)

Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sowie der öffentliche Sektor und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Für die Finanzbranche gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Externe Meldestellen

Die zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Daneben fungieren BaFin und Bundeskartellamt als externe Meldestellen für ihre Zuständigkeitsbereiche. Eine Pflicht zur vorrangigen internen Meldung gibt es nicht — die hinweisgebende Person hat freie Wahl.

Verfahren und Fristen (§ 17 HinSchG)

  • Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen
  • Rückmeldung zu Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten
  • Anonyme Meldungen müssen ermöglicht und bearbeitet werden
  • Telefonische Meldungen: Tonaufzeichnung nur mit Einwilligung, sonst Inhaltsprotokoll

Vertraulichkeit (§ 8 HinSchG)

Die Identität der hinweisgebenden Person, der betroffenen Personen und der in der Meldung Genannten ist zu schützen. Eine Offenlegung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) zulässig.

Repressalienverbot (§ 36 HinSchG) und Beweislastumkehr

Kündigungen, Abmahnungen, Versetzungen, Nichtbeförderungen und andere Benachteiligungen als Reaktion auf eine Meldung sind verboten. Bei einer Benachteiligung nach einer Meldung muss der Arbeitgeber beweisen, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Meldung steht.

Bußgelder (§ 40 HinSchG)

  • Nicht eingerichtete interne Meldestelle: bis zu 20.000 €
  • Behinderung einer Meldung, Verletzung der Vertraulichkeit, Repressalien: bis zu 50.000 €

Geschäftsgeheimnisse

Enthält eine Meldung ein Geschäftsgeheimnis, ist die Weitergabe an eine zuständige Meldestelle erlaubt, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe notwendig ist. NDA-Klauseln werden insoweit durchbrochen.

Was nicht abgedeckt ist

Private Streitigkeiten, persönliche Konflikte oder reine Geschmacksfragen fallen nicht unter das HinSchG. Wissentlich falsche Meldungen sind nicht geschützt und können Schadensersatz und strafrechtliche Folgen auslösen.