Hinweisgeberportal
Was ist Hinweisgeben?
Wer kann melden, was darf gemeldet werden und welcher Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt.
Hinweisgeben im Überblick
Hintergrund und Ziel
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um. Es schützt Personen, die im beruflichen Kontext Rechtsverstöße melden — sogenannte Hinweisgeber oder Whistleblower. Der Schutz greift, wenn die Meldung an eine vorgesehene Meldestelle erfolgt: entweder intern beim Arbeitgeber oder extern beim Bundesamt für Justiz (BfJ), der BaFin oder dem Bundeskartellamt. Eine Pflicht zur vorrangigen internen Meldung gibt es nicht — die hinweisgebende Person hat die freie Wahl. Das deutsche HinSchG geht über die EU-Mindestanforderungen hinaus: Erfasst sind nicht nur Verstöße gegen europäisches, sondern auch gegen nationales Recht. Zusätzlich werden Äußerungen von Beamtinnen und Beamten erfasst, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Welche Verstöße sind meldbar?
Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG.
Straf- und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten, erhebliche Ordnungswidrigkeiten, Korruption, Betrug, Untreue. Auch Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten.
Regulatorische Verstöße
Verstöße gegen Datenschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Steuerrecht, Geldwäsche oder Produktsicherheit.
Geschäftsgeheimnisse
Bei begründetem Verdacht erlaubt das HinSchG die Weitergabe an die zuständige Meldestelle — auch entgegen NDA-Klauseln.

